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Antrag / Anfrage / Rede

Implementierung eines internen Hinweisgebersystems als Auftakt zu einem verwaltungsinternen Compliance-System

Antrag zur Stadtratssitzung am 17. April 2019

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird gebeten

1. zu prüfen, wie unter Einbindung des Personalrats und der Antikorruptionsstelle der Stadt Mainz ein internes Hinweisgebersystem entwickelt werden kann, das es ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, über Pflichtverletzungen des Stadtvorstands, von Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern oder anderen im Auftrag der Stadt Mainz tätigen Personen intern zu informieren.
2. die Berichte des Korruptionsbeauftragten der Stadt Mainz regelmäßig auch allen Fraktionen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Begründung:


Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die außerhalb ihrer Berichtswege auf Missstände oder Verstöße hinweisen (sogenannte Whistleblower), sollen dies künftig über ein eigens hierfür eingerichtetes, geschütztes Hinweisgebersystem (Whistleblower-Hotline) tun können. Als Informanten sollen sie sich entweder persönlich oder auch anonym melden können. Das Hinweisgebersystem sollte elektronisch via Internet auf einer entsprechend eingerichteten Website genutzt werden können.

Ein Hinweisgebersystem bietet der Stadt Mainz ergänzend zu ihrer internen Revision die Möglichkeit, Pflichtverletzungen oder Verstöße ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der politisch Verantwortlichen zu erkennen und damit Schäden für die Stadt Mainz zu minimieren oder sogar zu vermeiden. Ein weiteres Ziel des Hinweisgebersystems ist es, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verlässlichkeit von Verwaltung und Politik zu stärken bzw. wiederherzustellen.

Bislang besteht für Informanten das Risiko, Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Dies wird sich kurzfristig ändern: Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten haben Mitte März eine Einigung über neue Vorschriften zum Hinweisgeberschutz erzielt, die nun nur noch förmlich gebilligt werden müssen. Die Zeit für Hinweisgebersysteme ist also auch dank dieser Entwicklung reif.

Bei der Erfassung von Meldungen über ein Hinweisgebersystem werden Angaben des Informanten und derjenigen Personen, gegen die sich die Anzeige richtet oder die in anderer Weise an dem Vorfall beteiligt sind, erfasst. Diese personenbezogenen Daten unterliegen einem besonderen Schutz. Die Verwendung personenbezogener Daten bei Informationen über ein Hinweisgebersystem ist jedoch gesetzlich (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) grundsätzlich erlaubt, soweit dies dem berechtigten Interesse der Stadt entspricht und nicht im Einzelfall die Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Datenschutzbeauftragten der Länder haben in einer Stellungnahme Vorgaben aufgestellt, nach denen ein berechtigtes Interesse für die Einrichtung eines Hinweisgebersystems gegeben sein kann:

https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Dokumente/Orientierungshilfen/oh_whistleblowing-hotlines.pdf

Das Hinweisgebersystem sollte als Auftakt für die Einrichtung eines verwaltungsinternen Compliance-Systems verstanden werden, mit dem mittelfristig ein aus mehreren Elementen bestehendes Integritäts- und Redlichkeitsmanagement entwickelt werden kann.

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender

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