Antrag / Anfrage / Rede
Städtebaulicher Rahmenplan Klimaanpassung
Antrag zur Stadtratssitzung am 12.09.2018
Der Stadtrat möge beschließen:
Auf Grundlage der Studienergebnisse "Klimprax" beauftragt der Stadtrat die Verwaltung mit der Erarbeitung eines "städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung" für die Stadt Mainz.
Das Handlungskonzept soll als dritte Säule der städtischen Klimastrategie neben "Mainz wird klimafit" und "Masterplan 100% Klimaschutz Mainz" in die Planungsprozesse verbindlich eingebunden werden mit den nachfolgenden Zielen:
1. Der „Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung“ in Text- und Planform wird als „sonstige städtebauliche Planung“ nach § 1 Abs. 6, Nr. 11 BauGB beschlossen und bei der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
2. Der „Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung“ dient als verbindliche Grundlage bei der Auswahl von Gebieten für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen bzw. für den Stadtumbau.
3. Der „Städtebauliche Rahmenplan Klimaanpassung Mainz“ dient außerdem als verbindliche Grundlage
a. bei städtebaulichen Wettbewerben, Rahmenplänen sowie der Verkehrsplanung,
b. bei der Gestaltung öffentlicher Freiräume,
c. bei der Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB,
d. bei der Beurteilung von Anträgen auf Befreiungen nach § 31 BauGB,
e. beim Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken,
f. bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (Wohl der Allgemeinheit, § 24 Abs. 3 BauGB).
Begründung:
Vor etwa einem Jahr wurden die Ergebnisse der mit Wiesbaden gemeinsam durchgeführten Studie des Deutschen Wetterdienstes (DWD) "Klimprax" vorgestellt.
Zusammen mit den Ergebnissen der Studie wurde ein "Leitfaden Für Kommunen" zur Verfügung gestellt. Er enthält konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der innerstädtischen Wärmebelastung.
Mit dem Beschluss erhält das Handeln der Verwaltung die notwendige politische Unterstützung.
Durch den „Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung“ sollen über eine gesamtstädtische Betrachtung zum Hitzeinseleffekt konkrete Handlungsbedarfe und -optionen für besonders betroffene Teilräume (sog. Hot-Spots) im Stadtbereich aufgezeigt und dabei sozioökonomische und sonstige Faktoren, die einen Einfluss auf die künftige Verwundbarkeit (Vulnerabilität) gegenüber sommerlicher Extremhitze in einzelnen Stadtquartieren ausüben, berücksichtigt werden. Ziel ist darüber hinaus die Darstellung eines übergeordneten, räumlich differenzierten Entlastungssystems für die in den nächsten Dekaden thermisch besonders belasteten Bereiche.
Die Erkenntnisse und Maßnahmenvorschläge des Rahmenplans sollen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel beim Wirkungskomplex "Hitze", gemeinsam mit weiteren, sukzessive vorliegenden Klimaanpassungsstrategien (z.B. Umgang mit Überflutung oder Starkregen), sowohl als fachliche Basis bei der städtebaulichen Planung als auch bei der Abwägung von raumbezogenen Planungsentscheidungen dienen und damit zur planerischen Vorsorge an die sich künftig verstärkende Hitzeproblematik in der Stadt beitragen.
Rechtliche Einordnung des Rahmenplans
Der Gesetzgeber hat mit den letzten Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB, 2011/13) Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zu “Planungsleitsätzen“ erklärt. Durch den neuen Absatz 5 im § 1a BauGB werden die Klimabelange auch zum Gegenstand der Umweltprüfung (UP). Eine Möglichkeit dieser Anforderung an die Planung gerecht zu wer-den, ist die Aufstellung eines städtebaulichen Rahmenplans.
Mit der „Innenentwicklungsnovelle 2013“ im BauGB vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass die Innenentwicklung Vorrang haben sollte vor der städtebaulichen Entwicklung in der freien Landschaft (Außenbereich). Im §1a Absatz 5 BauGB wird jedoch auch gefordert, den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass auch das bei Innenentwicklung häufig angewandte „Vereinfachte Verfahren“ (§13 BauGB) die Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen hat, auch wenn keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht zu erstellen ist.
Auch können beim Vorliegen von Missständen bezüglich der Klimaanpassung in einem Gebiet städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Vorbereitung der Sanierung sind nach § 140 BauGB städtebauliche Planungen oder Rahmenplanungen zu beachten. Gleiches gilt im Grunde auch bei Stadtumbaumaßnahmen, die sich z. T. durch die Konversion bereits überbauter Flächen ergeben, wenn erhebliche städtebauliche Funktionsverluste vorliegen oder auch die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden können.
Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender