Antrag / Anfrage / Rede
Sömmeringplatz
Anfrage zur Ortsbeiratssitzung am 20.11.2024
Die Verwaltung hat seinerzeit einen Antrag auf das Aufstellen einer Tischtennisplatte auf dem Sömmeringplatz zurückgewiesen mit der Begründung, dass es sich hierbei um einen beruhigten Platz handelt. Erstaunlich jedoch, dass nur wenig später an gleicher Stelle ein Bewirtungs-Areal mit Tischen und Bestuhlung einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässigen Gastronomie freigegeben wurde. Dieses mit der Maßgabe einer erlaubten Bewirtung bis jeweils 23:00 Uhr. Dass die Beweggründe hierfür die Gewährung besonderer Erleichterungen im Zuge der Corona-Epidemie gewesen seien, wird man in diesem Zusammenhang nur schwerlich behaupten können, denn für den in Rede stehenden gastronomischen Betrieb existierten immer schon Nutzungsrechte auf dem anliegenden Trottoir.
Wir fragen daher an:
1. Wurde der Status als beruhigter Platz für den Sömmeringplatz inzwischen aufgehoben?
2. Falls ja, steht die Verwaltung der Aufstellung einer Tischtennisplatte nunmehr positiv gegenüber?
3. Falls nein: Da besagte Tischtennisplatte als Unruheherd gegenüber dem Gastronomie-Areal in den Hintergrund tritt, müsste sie tolerabel sein, denn wer das Läuten einer großen Glocke erlaubt, muss auch das Läuten einer kleinen Glocke erlauben. Also auch für diesen Fall hier die Frage: Steht die Verwaltung der Aufstellung einer Tischtennisplatte inzwischen positiv gegenüber?
4. Die Bedienung muss, um die Gäste auf dem Areal zu bewirten, mit vollem Tablett die Straße überqueren, ohne dass es dort einen Fußgängerüberweg oder eine spezielle Beschilderung gibt, um Autofahrer und/oder Busfahrer vor gestressten und hastenden Tablett-Trägerinnen zu warnen. Hat die Verwaltung vor dem Aussprechen der Erlaubnis für das Bewirtungsareal seitens der Berufsgenossenschaft (zuständig: Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten in Mainz) prüfen lassen, dass Unbedenklichkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung besteht?
5. Hat die Verwaltung vor dem Aussprechen der Erlaubnis für das Bewirtungsareal seitens des Gewerbeaufsichtsamtes prüfen lassen ob es zulässig ist, zum Verzehr bestimmte Speisen und Getränke vor dem Servieren offen (= unverpackt) über eine Hauptverkehrsstraße zu tragen? Sieht man sich den umfassenden Vorschriftenkatalog im Zusammenhang mit Herstellung, Lagerung, Transport und Verkauf von Lebens- und Genussmitteln an, kann durchaus Skepsis aufkommen, dass die am Sömmeringplatz zu bestaunende Praxis vom Gesetzgeber mit großzügiger Nachsicht gedeckt wird.
gez. Peter Leussler