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Antrag / Anfrage / Rede

Konsequente und umfassende Aufarbeitung der Wohnbau-Krise

Änderungsantrag zu Antrag 1828/2009 zur Stadtratssitzung am 12.11.2009

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Der Stadtrat möge beschließen:

 

1. Der Oberbürgermeister wird gebeten, als Organ der Stadt Mainz, die Rechte der Hauptgesellschafterin der Wohnbau Mainz GmbH aus § 118 Handelsgesetzbuch und § 51 a GmbH-Gesetz wahrzunehmen und den Stadtrat gem. § 33 Gemeindeordnung hierüber umgehend zu informieren.

2. Es wird ein Ausschuss gebildet, dem gem. § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz Einsicht in die dem Oberbürgermeister gem. § 118 Handelsgesetzbuch und § 51 a GmbH-Gesetz vorgelegten Akten gewährt wird.

3. Die Fraktionen benennen die jeweils von ihnen zu stellenden Ausschussmitglieder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung über diesen Antrag.

4. Die Ausschusssitzung wird innerhalb von höchstens vier Wochen nach Beschlussfassung über diesen Antrag einberufen.

 

Begründung:

 

Die Stadt hat das Recht, sich über die Vorgänge bei ihrer Tochtergesellschaft Wohnbau GmbH zu informieren. Dieses Recht kann die Stadt über ihre Organe, den Stadtrat und den Oberbürgermeister, ausüben:

 

Die Stadt Mainz ist Hauptgesellschafterin der Wohnbau Mainz GmbH. Die Stadt wird gem. § 28 Abs. 1 vom Stadtrat und vom Oberbürgermeister verwaltet. Stadtrat und Oberbürgermeister nehmen demnach gemeinsam die Rechte der Stadt Mainz als Gesellschafterin der Wohnbau Mainz GmbH wahr. Dies ist erst vor wenigen Monaten im Falle der Wohnbau so geschehen: Etwa mit dem Beschluss über den Verkauf des AKK-Wohnungsbestandes und mit dem Beschluss über die Restrukturierung der Wohnbau GmbH. Gem. § 118 Abs. 1 Handelsgesetzbuch kann ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten und die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen. § 51a GmbH-Gesetz verpflichtet die Geschäftsführer darüber hinaus, jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

Gem. § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung kann der Rat wiederum verlangen, durch den Oberbürgermeister über diese Angelegenheiten unterrichtet zu werden. Der Rat kann daneben seinerseits Akteneinsicht gem. § 33 Abs. 3 verlangen.

 

Es ist unerlässlich, dass die Stadt sich als Gesellschafterin der Wohnbau Mainz GmbH selbst ungefiltert über die Gründe für die finanzielle Krise der Wohnbau Mainz GmbH informieren kann. Die sog. „Wohnbau-Krise“ hat unserer Stadt enorme Schäden zugefügt. Der Schuldenberg der Stadt hat sich allein durch die Schwierigkeiten der Wohnbau GmbH mehr als verdoppelt. Die hohe Verschuldung ist verantwortlich für eine Haushaltssperre, die den Handlungsspielraum der Stadt nahezu auf Null zurückschraubt. Dies wirkt sich vor allem negativ auf vielfältige soziale und kulturelle Projekte und Einrichtungen ja sogar auf Pflichtaufgaben aus. Viele Mainzer Bürgerinnen und Bürger sind überdies mittelbar durch Mieterhöhungen von der Krise betroffen.

 

Der Stadtrat hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Fortbestand der Wohnbau beschlossen. Um den dauerhaften Erfolg dieser Bedingungen nicht zu gefährden, ist es notwendig, auch die Aufarbeitung der Verantwortlichkeiten für die Krise der Wohnbau anzugehen und Regressforderungen zu initiieren. Nur so können die Bürgerinnen und Bürger das Vertrauen in die städtische Gesellschaft aber auch in die politischen Akteure zurückgewinnen.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

Dr. Claudius Moseler

Fraktionsvorsitzender ödp/Freie Wähler

 

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