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Antrag / Anfrage / Rede

Öffentliche Ausschreibung von Stellen der Geschäftsführung stadtnaher Gesellschaften

Gemeinsamer Antrag zur Stadtratssitzung am 29.09.2021 von Piraten/Volt und ÖDP

Der Stadtrat möge beschließen:

1. Die Verwaltung wird mit der Prüfung beauftragt, dem Rat und seinen Gremien einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die öffentliche Ausschreibung von Stellen der Geschäftsführung bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Stadt Mainz sichergestellt werden kann, wenn der Stadt Anteile in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang gehören. Die Art und Weise der Ausschreibung solcher Stellen soll sich dabei nicht wesent- lich von der Ausschreibungspraxis von Stellen der Stadtverwaltung unterscheiden.

Begründung:

Die Diskussion um die Besetzung der Geschäftsführung der mainzplus CITYMARKETING GmbH zeigt, wie viel Interpretationsspielraum bezüglich der Besetzung von Stellen der Geschäftsführung stadtnaher Gesellschaften besteht. Dieser Antrag folgt dem Ziel, hier eine klare Regelung zu schaffen und sicherzustellen, dass über eine öffentliche Ausschreibung alle möglichen personellen Optionen auf dem Tisch liegen und die geforderten Qualifikationen transparent kommuniziert werden.

Eine Ausschreibung ist im Sinne des Public Corporate Governance Kodex:
In diesem Kontext heißt es in Punkt 1.1 des Public Corporate Governance Kodex der Landeshauptstadt Mainz (PCGK)(1): „Die Stadt Mainz lässt im Rahmen der kommunalen Selbstverwal- tung wesentliche Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich durch kommunale Gesellschaften erbringen. Die Stadt ist verpflichtet, bei ihren Beteiligungsgesellschaften eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten, die das Spannungsfeld zwischen gemeinwohlorientierter Daseinsvorsorge, dem betriebswirtschaftlichem Ertragsdenken und der Erwirtschaftung von Überschüssen für den städtischen Haushalt berücksichtigt. Neben der Aufgabe, diese Gesellschaften bei der Erfüllung des Gesellschaftszwecks zu unterstützen und auf eine Optimierung der wirtschaftlichen Effizienz zu achten, hat sie auch sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Gesellschaften die öffentlichen Belange berücksichtigt werden und die Stadt und demokratisch legitimierte Gremien eine politische Steuerungsmöglichkeit behalten.”

Die Antragsteller sehen eine öffentliche Ausschreibung der Stellen der Geschäftsführung bei einer Tochter- und Beteiligungsgesellschaft als wichtigen Teil der “Sicherstellung der verantwortungsvollen Unternehmensführung”.

Stadtnahe Gesellschaften bei der Besetzung von Stellen der Geschäftsführung wie die Stadtverwaltung selbst behandeln
Offene Stellen der Geschäftsführung stadtnaher Gesellschaften öffentlich auszuschreiben ergibt sich nicht nur aus dem PCGK, sondern auch aus der Tatsache, dass Stellen in der Verwaltung immer öffentlich ausgeschrieben werden. Dies geschieht um dem Prinzip der Bestenauslese zu folgen, wonach bei der Besetzung eines öffentlichen Amtes ausschließlich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerbenden abzustellen ist (i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG). Auch wenn stadtnahe Gesellschaften nicht Teil der Verwaltung sind, so hat die Stadt zudem im Sinne von § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ein berechtigtes Interesse an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Die Stadt hat die Möglichkeit in dieser Hinsicht Einfluss auszuüben
Die Stadtverwaltung gab an, die Verfahren bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaft nicht zu betreuen (2). Dabei ist die Beteiligungsverwaltung sehrwohl für alle Fragen der städtischen Beteiligungsunternehmen zuständig und wird durch die fachlich zuständigen Ämter der Stadtverwaltung unterstützt, vgl. 1.2.3 des PCGK. Die Beteiligungsverwaltung der Stadt erarbeitet die Gesellschaftsverträge, Satzungen und Geschäftsordnungen und schlägt diese vor. Sie koordiniert und überwacht für die Gesellschafterin die sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsordnungen und diesem Kodex ergebenden Rechte und Pflichten. Und sie bereitet die Beschlüsse vor, die die Stadt Mainz als Gesellschafterin zu fassen hat, vgl. 5.1, 5.2 und 5.3 des PCGK.

Letztendlich geht es bei der öffentlichen Ausschreibung der genannten Stellen auch darum, dass kein Anlass gegeben werden darf, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an der Unvoreingenommenheit bei der Auswahl der Bewerber:innen zu zweifeln. Es gilt mithin den möglichen Eindruck mangelnder Objektivität, den sogenannten „bösen Schein“, zu vermeiden.

Maurice Conrad, Fraktionsvorsitzender Piraten/Volt
Dr. Claudius Moseler, ÖDP-Fraktionsvorsitzender

1 www.mainz.de/verwaltung-und-politik/ob-dezernate/kodex.php
2 fragdenstaat.de/anfrage/rechtsgrundlage-stellenausschreibung/

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