Antrag / Anfrage / Rede
Regelung des Einsatzes erneuerbarer Energien in der Bauleitplanung
Anfrage zur Stadtratssitzung am 20.02.2008
Von der Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB hat praktisch noch keine Kommune Gebrauch gemacht. Danach können Gebiete festgelegt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen.
Wir fragen daher an:
1. Beabsichtigt die Verwaltung die grundsätzlich verbindliche Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB bei der Aufstellung von neuen Bebauungsplänen für Neubaugebiete in Mainz?
2. Warum hat die Verwaltung bisher nicht von dieser Regelung Gebrauch gemacht?
3. Gibt es rechtliche Bedenken gegen eine Anwendung?
4. Wie wurde diese Thematik im Bebauungsplan „Gonsbachterrassen“ verbindlich geregelt, da hier mehrfach vom Begriff der „Solar-City“ gesprochen wurde?
5. Bei welchen Baugebieten kann sich die Verwaltung vorstellen, dass diese Regelung endlich Anwendung findet? Kann sich die Verwaltung eine Anwendung z.B. im Zoll- und Binnenhafen vorstellen?
Dr. Claudius Moseler,
Fraktionsvorsitzender ödp/Freie Wähler