Antrag / Anfrage / Rede
Vorkaufsrecht der Stadt Mainz
Anfrage zur Stadtratssitzung am 15.06.2011
Nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zwecks Sicherung ihrer Bauleitplanung. Es wird zwischen dem sogenannten „allgemeinen“ (§ 24 BauGB) und dem „besonderen“ (§ 25 BauGB) Vorkaufsrecht unterschieden. Zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist eine Erklärung von der Gemeinde über das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechtes (bzw. auf dessen Verzicht) erforderlich. Die Gemeinde wird, wenn sie das Vorkaufsrecht nicht ausübt, eine sogenannte Vorkaufsrechtsverzichterklärung (Negativattest) abgeben, die durch den beurkundenden Notar bei der Gemeinde beantragt und meist für den Erwerber gebührenpflichtig ist. Grundbuchämter dürfen Grundstückskaufverträge nur im Grundbuch eintragen, wenn das so genannte Negativattest vorliegt (§ 2 Abs. 2 GVO).
(Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Vorkaufsrecht)
Wir fragen daher an:
1. Wie sichert sich die Stadt Mainz ihre Rechte aus o.a. Regeln ab?
2. Welche Stellen und stadtnahen Gesellschaften sind mit der o.a. Prüfung des Vorkaufsrechts im Stadtgebiet Mainz befasst bzw. werden in diesem Zusammenhang informiert?
Dr. Claudius Moseler,
Fraktionsvorsitzender