Antrag / Anfrage / Rede
Wasserpreise
Anfrage zur Stadtratssitzung am 05.05.2010
Gemäß Urteil des BGH Az. KVR 66/08 muss die Preisdifferenz zu anderen Wasserversorgern sachlich nachvollziehbar berechnet und vorgelegt werden. Die Begründung der Stadtverwaltung „Schlechterstellung eines Teils der Bevölkerung“ reicht für eine Preiserhöhung nicht aus.
Das Urteil bestätigt im Übrigen die Darlegungspflicht der Versorger, hier der Stadtwerke Mainz, gegenüber den Beziehern von Trinkwasser bezüglich des Zustandekommens ihres Trinkwasserpreises. Mit Anfragen der ödp/Freien Wähler im Stadtrat vom 23.04. und 10.07.2008 wurde die Stadtverwaltung um genau diese dezidierte Auskunft gebeten, die nun aufgrund des BGH-Urteils rechtlich zwingend geworden ist.
Mit den Antworten auf die Anfragen ist der damalige Finanzdezernent seiner Darlegungspflicht, die gemäß Deutschem Städte- und Gemeindebund schon damals gegolten hat, nicht annähernd nachgekommen. Erschöpfende Auskünfte hat er mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit von Geschäftsdaten der Stadtwerke Mainz ansonsten verweigert.
Wir fragen daher an:
Wie wird in Mainz nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der Herabsetzung von Wasserpreisen in Hessen verfahren:
1. Sieht die Stadtverwaltung sich durch das genannte Urteil BGH Az. KVR 66/08 in der Pflicht, die Kalkulation der Stadtwerke Mainz AG für die Trinkwasserpreise mit allen Kostenelementen offen zu legen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, wann wird die Verwaltung ihrer Pflicht nachkommen und wie sieht die Kalkulation im Detail aus?
2. Entspricht es den Tatsachen, dass die Erhöhung der Bezugspreise für Trinkwasser in Laubenheim und Ebersheim von der Stadtverwaltung mit der Gleichbehandlung gegenüber der restlichen Stadtbevölkerung begründet wird, die ihr Wasser zu einem höheren Preis von den Stadtwerken Mainz beziehen muss?
Dr. Claudius Moseler
Fraktionsvorsitzender ödp/Freie Wähler